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1. Auf Vorsatz hinsichtlich Fahruntüchtigkeit kann allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier 1,84 o/oo) und im Blut gefundener Cannabinoide (hier 76 ng) nicht geschlossen werden. 2. Bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 2 o/oo an aufwärts kann volle Schuldfähigkeit nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters bejaht werden. 3. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß sich ein Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration bestimmter Höhe seiner Fahruntüchtigkeit stets bewußt ist. Zwar kann die Menge des genossenen Alkohols bzw. Rauschmittels ein gewichtiges Indiz für die Bejahung des Vorsatzes in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit darstellen, da sich nach dem Konsum erheblicher Mengen Alkohols und Drogen dem Täter schon häufig aufgrund der Kenntnis dieser Trink- bzw. Genußmengen Bedenken im Hinblick auf seine Fahruntüchtigkeit aufdrängen werden. Für eine Verurteilung bedarf es allerdings stets des Nachweises, daß der Täter auch im konkreten Einzelfall Bedenken aufgrund der ihm bekannten Menge des genossenen Alkohols bzw. Rauschmittels hatte, bzw. daß er am Fortbestehen seiner Fahrtüchtigkeit zweifelte. 4. Ein schematischer Vorsatznachweis etwa mit der Überlegung, der Angeklagte wisse, wieviel der konsumiert habe, müsse daher aufgrund der Selbstprüfung, zu der er vor Fahrtantritt verpflichtet sei, seine Fahruntüchtigkeit gekannt oder diese jedenfalls für möglich gehalten haben, steht mit rechtsmedizinischen Erkenntnissen nicht in Einklang.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 70/95) | Datum: 28.03.1995

Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Ferner entzog es ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und setzte eine Sperrfrist für die [...]

1. Rauschgiftbedingt relativ fahruntüchtig gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist ein Fahrzeugführer dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anhand zuverlässiger Beweisanzeichen der Nachweis erbracht wird, daß der Fahrer nach Haschischkonsum nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit sind Feststellungen zur unmittelbaren zeitlichen Nähe von Rauschgifteinnahme und Unfall erforderlich. 3. Der Nachweis der Wirksamkeit dieses Betäubungsmittelkonsums für den Unfall unterliegt nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit bestimmten engen Voraussetzungen. Es müssen Umstände in der Person des Fahrers und in seiner Fahrweise gegeben sein, die den sicheren Schluß auf die Fahruntüchtigkeit in Folge der Einnahme berauschender Mittel zulassen (BGH, VRS 33, 119). 4. Es ist frei von Rechtsfehlern, wenn ein für einen bestimmten Fahrer nicht ungewöhnlicher Fahrfehler als Anzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit angesehen wird. Insbesondere sind gehäufte Fahrfehler deutliche Indizien für relative Fahruntüchtigkeit (OLG Düsseldorf VN 1977, 29). Einer äußerst auffälligen und gefahrträchtigen Fahrweise kommt eine außergewöhnliche Überzeugungskraft für den Zusammenhang zwischen Haschischkonsum und Fahrfehler zu.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 118/94) | Datum: 02.09.1994

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Frankfurt am Main vom 7. April 1993 ist der Angeklagte wegen Vergehens gem. §§ 222 , 230 , 315c I 1a und III 2, 52, 69, 69a StGB , 29 I 3, 31 BtMG zu einer [...]

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